Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entge­gennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, als angenommen. Gegenbestäti­gungen unserer Kunden unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich wider­sprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Abweichende Vereinbarungen (z. B. besondere Vertragsbedingungen etc.) sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.
  4. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. Auch der Verzicht auf die Schriftform bedarf der Schriftform.
  5. Angebote sind für uns 10 Tage verbindlich, vorbehaltlich der Gültigkeit der Preisermittlungsgrundlage zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe.
  6. Die Lieferung und der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrie­ben ist, bedürfen keiner gesonderten Zustimmung durch den Auftraggeber.

II. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke, sind nur verbindlich, wenn dies zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Modellen behalten wir uns das Alleineigentum und Urheberrecht vor.
  4. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.
  5. Sämtliche für die Erstellung eines Angebotes oder Leistungsverzeichnisses notwendigen Planungsarbeiten werden von uns, falls nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, in Rechnung gestellt. Grundlage hierfür ist die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten (HDAI) in der jeweils gültigen Fassung.
  6. Behördliche und sonstige Genehmigungen, die zur Leistungserbringung notwendig sind, sind vom Auftraggeber für uns kostenfrei zu beschaffen.

III. Auftragsbestätigung

  1. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschl. derjenigen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Zugesicherte Eigenschaften i. S. von § 459 BGB liegen nur dann vor, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind.
  2. Metalltermineinkäufe unserer Kunden sind auch bei telefonischer Bestellung verbindlich und können von unseren Kunden nicht mehr storniert werden.
  3. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
  4. Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entspre­chende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitpunkt von mehr als 4 Monaten liegt. Übersteigen die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Preise

  1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Leistung bzw. Leistung mit anschließender Übergabe.
  2. Bei reinen Lieferverträgen finden die im Angebot oder der Auftragsbestätigung niedergelegten Zahlungsbedingungen Anwendung. Ist dort nichts Gegenteiliges vereinbart, gelten alle Preise ab Lager Kamp-Lintfort mit handelsüblicher Verpackung ausschließlich Fracht.
  3. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  4. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt – soweit es innerhalb von 2 Monaten nach Verhandlungsaufforderung durch uns im Sinne der Ziffer 5 nicht zur Vereinbarung kommt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
  5. Alle Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungslegung.

V. Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an einer Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar zu erreichen ist.
  2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
  3. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mangelfreiheit zu prüfen.
  4. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.
  7. Die Ware reist branchenüblich verpackt. Die Transportverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
  8. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang beweiskräftig zu bestätigen. Die Vorschriften des Transporteurs sind zu beachten. Der Empfänger haftet insbesondere für alle finanziellen Schäden, die durch Nichtbeachtung der Vor­schriften der Transporteure entstehen.
  9. Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand, abzüglich von mindestens 15 % Kostenanteil gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden geschaffter Ware ist ausgeschlossen.

VI. Gewährleistung und Haftung

  1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bestimmungen.
  2. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtun­gen schließt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.
  3. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge des Kunden nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
  4. Die Gewährleitungspflicht beträgt, sofern nicht im Einzelfall eine längere Gewährleistungspflicht vereinbart wird, oder der Hersteller länger Gewähr leistet, 24 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Ausgenommen hiervon sind Verschleißteile und Verbrauchsmateria­lien.
  5. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften und wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz oder bessern auf unsere Kosten nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, soweit nicht nachstehend etwas anderes vereinbart ist.
  6. Farbabweichungen zwischen Metall, Stahlemail, Acryl, Kunststoff und anderweitiger Werkstoffe und Oberflächen innerhalb produktionsbedingter Schwankungen gelten als vertragsgemäß. Bei Echtholzoberflächen sind Furnierreklamationen ausgeschlossen. Maße und Gewichte sind innerhalb der werkstoffspezifischen Toleranzen als unverbindlich zu betrachten. Detailänderungen der Produkte, die durch den Vorlieferanten im Rahmen des technischen Fortschrittes oder zum Zwecke der Modellpflege durchgeführt werden, sind kein Reklamationsgrund.
  7. Tritt der Auftraggeber mit Gewährleistungsansprüchen an uns heran und stellt sich bei der Prüfung kein Mangel heraus oder ist der Mangel auf Bedienungsfehler oder auf Eingriffe Dritter etc. zurückzuführen, so sind wir berechtigt, die uns durch die Prüfung entstandenen Kosten zu berechnen.
  8. Wird eine Sache, die von der Konstruktion oder dem Verwendungszweck her ausschließlich zum üblichen privaten Gebrauch verkauft wurde, gewerbsmäßig genutzt, erlöschen automatisch alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers, es sei denn, der Auftraggeber hat vor Ausfertigung der Auftragsbestätigung auf die beabsichtigte gewerbliche Nutzung hingewiesen.
  9. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die dem Kunden gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern soll. In jedem Fall beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10 % des Rechnungswertes der von uns geliefer­ten Ware, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat.
  10. Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Kunde den unter Berücksichtigung eines Mangels geschuldeten Kaufpreisteil nicht bezahlt hat.
  11. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist oder gebrauchte Ware wird insoweit unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
  12. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für bauseits gestellte Materialien und für Folgeschäden, die auf die Beschaffenheit und/oder Funktionsfähigkeit dieser bauseits gestellten Materialien zurückzuführen ist.

VII. Zahlungen

  1. Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort und ohne Abzug zahlbar.
  2. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass die Zahlung innerhalb der vereinbarten Skontofrist bei uns kosten- und spesenfrei eingeht und dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
  3. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben.
  4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden abzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  5. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird.
  6. Die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit diese Zurückhaltungsrechte nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  7. Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
    Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen und sonstigem vertragswidrigen Verhalten unseres Kunden stehen uns nach Inver­zugsetzung folgende Rechte zu:
    a. Von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten, alle ausstehenden Zahlun­gen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
    b. Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum von mindestens 5 % über dem Bauzinssatz der europäischen Zentralbank zu berechnen.
    c. Weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
  8. Veränderungen in der Inhaberschaft der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderung sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Derartige Veränderungen in der Person oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden berechtigen uns nach unserer Beurteilung und Wahl zur:
    a. Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen; dies gilt auch für hereingenommene Wechsel.
    b. bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung die Erfüllung der bestehenden Verträge zu verweigern.
    c. unseren Kunden bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unserem Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 
  2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung unser Eigentum, Verarbeitung oder Montage erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbe­haltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab.
    Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (erweiterter, verlängerter und Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange diese die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten der Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt von Vertrag vor.
  6. Im Falle der Pfändung von gelieferten Gegenständen ist der Käufer verpflichtet, den Vollzugsbeamten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns von der Pfändung durch Einschreiben Kenntnis zu geben. Bei Vergleichsverfahren oder bei Konkursen gilt das Aussonderungsrecht im Sinne des § 46 KO an Ware und Erlös, soweit dieser nicht 20 % unserer Forderung übersteigt, als vereinbart.
  7. Der Grad der Wertminderung im Falle der Rücknahme der gelieferten Gegenstände wird von uns entsprechend dem Zustand und des zu erwartenden Wiederverkaufspreises ermittelt. Der Käufer verpflichtet sich zur Wahrung unserer Eigentumsrechte und uns auf Verlangen alle Auskünfte zu geben sowie Unterlagen zu stellen wie auch etwaige Wechsel seines Wohnortes und des Aufenthaltsortes der gelieferten Gegenstände anzuzeigen. Falls der Käufer dieser Verpflichtung nicht genügt, ist die Verjährung unseres Anspruches unterbrochen.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.
  2. Soweit der Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermö­gen ist, ist Moers ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus unseren Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen für uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.

X. Schlussbemerkungen

  1. Sollte eine der Bestimmungen in diesen AGB unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die den wirtschaftlichen Zweck erreicht bzw. den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  2. Wir speichern im Rahmen der Geschäftsverbindung erforderliche personenbezogene Daten gem. § 26 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

Zusatzbedingungen für Montageaufträge

I. Lieferung und Montage von Teilen und Anlagen

  1. Montageverträge sind unabhängig von den jeweiligen Kaufverträgen zu sehen. Eventuelle Leistungsstörungen aus dem einen Vertrag haben keinen Einfluss auf die Verpflichtungen aus dem anderen Vertrag.
  2. Im Angebot oder Auftrag nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt, Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen sowie Materialänderungen.
  3. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle Arbeiten bzw. Bauleistungen an Bauwerken sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB-B). Sollten dem Auftraggeber diese Bedingungen nicht bekannt sein, so hängen diese zur Einsicht in unseren Geschäftsräumen aus. Auf Wunsch stellen wir dem Auftraggeber ein Exemplar in schriftlicher Ausfertigung zur Kenntnisnahme zur Verfügung.
  4. Bestellt der Auftraggeber einen Architekten oder sonstigen Bauleiter, so gehen wir davon aus, dass dieser mit einer so genannten Architektenvollmacht ausgestattet ist und insbesondere vom Auftraggeber dahingehend bevollmächtigt ist, Vertragsänderungen zu bestim­men oder Sonderwünsche zu bestellen. Diese Vollmacht erstreckt sich dann auch auf die dadurch entstehenden Kosten. Diese Kosten hat der Auftragnehmer in jedem Fall zu übernehmen, auch wenn der Bauleiter ihn darüber nicht informiert hat. 
    Sollte der Auftraggeber einen Bauleiter bestellt haben und dieser keine Architektenvollmacht besitzen, so hat uns der Auftraggeber vor Beginn der Leistungen schriftlich hierüber in Kenntnis zu setzen.

II. Preise, Zahlungen, Sonstiges

  1. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen und Notdiensteinsätze werden Zuschläge berechnet. Es gelten die Zuschläge, die im Tarifvertrag für das Sanitär-, Installateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-, Klempner- und Kupferschmied-Hand­werk niedergelegt sind. Es gilt der Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB – Teil B außer für II. Ziffer 2.
  3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
  4. § 16 Nr. 3 (2) VOB – Teil B hat keine Gültigkeit
  5. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB-B).
  6. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, Gase, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuwei­sen.
  7. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er uns zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren oder auf sonstige Weise zu schützen.
    Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursachen in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haften wir nicht.
  8. Die Gewährleistungsdauer für Bauleistungen beträgt 24 Monate. Ausgenommen hiervon sind Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien. Fristen laut BGB Werksvertrag sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Abnahme.
  9. Für beigestellte Waren und Produkte wird die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen.
  10. Mängelrügen sind grundsätzlich in Schriftform und spätestens 7 Tage nach Bekanntwerden bei uns anzuzeigen.
  11. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer. 

III. Liefertermine/Montagetermine

  1. Die vereinbarten Montagetermine sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
  2. Der Montageort muss ohne Schwierigkeiten zu erreichen sein, insbesondere müssen eventuell vorhandene Bautüren oder sonstige Verschlusseinrichtungen zum Zeitpunkt der Montage geöffnet sein.
  3. Die Arbeits- und Bewegungsflächen müssen so beschaffen sein, dass eine vorherige Reinigung durch uns nicht notwendig ist. Sollte die Baustelle bzw. der Montageraum in unzumutbarer Weise verschmutzt oder in sonstiger Art und Weise ungeeignet sein, die Lieferung und Leistungen zu erbringen, so sind wir berechtigt, den Leistungstermin zu verschieben und die durch die vergebliche Anfahrt entstandenen Fahrt- und Rüstzeiten zu berechnen.

IV. Gefahrübergang

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass bis zur Abnahme der Anlage diese ausreichend vor dem Zugriff durch Dritte geschützt ist. Dies bedeutet insbesondere den Montageort stets verschlossen zu halten und keinen unberechtigten Zutritt zum Montageort zu ermöglichen. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretene Umstände beschädigt oder zerstört oder in seiner Funktionstauglichkeit erheblich eingeschränkt, so haben wir Anspruch auf Zahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbro­chen wird, wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben. Anlagen sind nach Fertigstel­lung der Leistungen abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung bzw. Feinabstimmung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher, probeweiser Inbetriebsetzung.
  2. Für die Abnahme gilt grundsätzlich die VOB – Teil B, § 12, 1 und 2. Auf unser Verlangen hin ist der Auftraggeber verpflichtet, einzelne Bauteile abzunehmen. Wurde ein Abnahmetermin vereinbart und bleibt der Auftraggeber diesem Abnahmetermin fern, so gilt die Anlage zu diesem Zeitpunkt als abgenommen. Entsendet der Auftraggeber einen Architekten oder sonstigen Bauleiter, so erklärt er durch Entsendung dieses Bevollmächtigten, ihn mit einer entsprechenden umfangreichen Vollmacht ausgestattet zu haben. Insbesondere klärt der Auftragge­ber dadurch seinen Willen, die Lieferung und Leistungen von diesem Bevollmächtigten abnehmen lassen zu wollen. Eine spätere Einrede über das Nichtbestehen einer solchen Vollmacht wird hiermit ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber unserem Abnahmeersuchen nicht nach, so gilt der Zeitpunkt des zweiten vergeblichen Ersuchens einer Terminvereinbarung zum Zwecke der Abnahme als Abnahme.